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An die Vertreter/innen
der Die Speisung des Fonds
Kunst im öffentlichen Raum Steiermark ist per Gesetz vom 24.Mai 2005 über
die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark ebenso
definiert wie das grundsätzliche Prozedere: Förderung
der Kunst im öffentlichen Raum (1) Die für Kunst im
öffentlichen Raum und für Bauvorhaben des Landes oder die Förderung
von Bauvorhaben anderer Rechtsträger jeweils zuständigen
Mitglieder der Landesregierung vereinbaren auf Grundlage der im
Landesvoranschlag für Bauvorhaben enthaltenen Voranschlagsstellen für
das einzelne Kalenderjahr einen Pauschalbetrag für die Förderungen
von 1.
Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst,
Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und
die 2.
damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung
von Kunst, Dokumentation, Wartung). (2) Bei der
Vereinbarung des Pauschalbetrages ist auszugehen von: 1.
den voraussichtlichen Gesamtkosten für Bauvorhaben des Landes, die im
laufenden Kalenderjahr beauftragt werden sollen und 2.
dem voraussichtlichen Gesamtbetrag von Finanzierungsbeiträgen des
Landes für Bauvorhaben der Steiermärkischen Krankenanstalten GesmbH
sowie der Landesimmobiliengesellschaft oder anderer Rechtsträger, die
zur Gänze oder mehrheitlich im Landeseigentum sind, 3.
bei Leasingbauten des Landes oder der in Z. 2 genannten Rechtsträger
von den voraussichtlichen jährlichen Leasingraten ohne
Finanzierungskosten. (3)
Unter Bauvorhaben sind zu verstehen: 1.
Errichtung von Hochbauten und Umbauten daran einschließlich Maßnahmen
zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Qualität; 2.
Neubau von Landesstraßen und Baumaßnahmen an Landesstraßen, die eine
Neutrassierung oder eine Veränderung der Trasse oder an der Trasse zum
Gegenstand haben; 3.
Errichtung und Ausbau von Landesbrückenbauten; 4.
Maßnahmen und Beiträge der Schutzwasserwirtschaft. (4) Wird
bis 30. April des laufenden Kalenderjahres nicht Einvernehmen über
einen höheren Betrag erzielt, ist zumindest 1 % aus den Beträgen gemäß
Abs. 2 für den Fonds für Kunst im öffentlichen Raum bereitzustellen. (5) Der Förderbeirat
gemäß § 9 berät die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel
des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum. Insbesondere erarbeitet er
unter Einbeziehung der Fachexpertinnen/Fachexperten Vorschläge zur
Vergabe der Mittel und zur Auswahl der Künstler und Künstlerinnen, die
zu Wettbewerben oder zur Realisierung von Projekten geladen und mit
ihnen beauftragt werden sollen. Zu Sitzungen des Beirates, welche künstlerische
Projekte im Rahmen von Bauvorhaben gem. Abs. 3 betreffen, können auch
Personen von Seiten der Bauplanung und des Bauherren bzw. der
Nutzerinnen/Nutzer zugezogen werden. § 8 Fonds
für Kunst im öffentlichen Raum (1) Zur Finanzierung
der im § 7 vorgesehenen Kunst im öffentlichen Raum wird als
Sondervermögen des Landes ein Fonds errichtet. (2) Dieser Fonds wird
aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist. (3)
In diesen Fonds sind jährlich die Mittel gemäß § 7 Abs. 1 bzw.
§ 7 Abs. 4 einzubringen. Bei Leasingbauten, Bauten der Steiermärkischen
Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. sowie Baumaßnahmen der
Landesimmobiliengesellschaft oder anderer Rechtsträger, die zur Gänze
oder mehrheitlich im Landeseigentum sind, ist eine entsprechende
Mitteleinbringung in den Fonds für Kunst im öffentlichen Raum
vertraglich zu vereinbaren. 5/ Muss deshalb die
Kunst von nun an als Bummelzug durch den öffentlichen Raum fahren und können
daher interessante und engagierte Künstlerinnen und Künstler nicht
mehr professionell be-fördert werden? wir ersuchen Sie, im
Sinn der Sache, ohne die üblichen persönlichen Eitelkeiten, um eine
Darstellung der überraschenden Situation in Ihrem Medium. Es würde
auch der Sache und dem beschnittenen Handlungsspielraum der Künstler/innen
dienen, wenn es Ihnen gelänge, plausible Antworten zu suchen. Werner Fenz für das Institut für
Kunst im öffentlichen Raum Steiermark Institut
für Kunst im öffentlichen Raum Steiermark www.oeffentlichekunststeiermark.at e-mail: presse@oeffentlichekunststeiermark.at mobil: +43 (0)699
14200340 T
+43 316 269926-40
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